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Unsere ARB

Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
von Out of Africa, Thorsten Brettner & Christian Tausch GbR


Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des
zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter Out of Africa, Thorsten Brettner & Christian
Tausch GbR (nachfolgend „Out of Africa“ genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB
ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen
diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist
es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen
anderen Reiseteilnehmer schließt.

Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern
lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von Out of Africa bucht oder Out of Africa
ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Reiseveranstalters oder einzelner
Reiseleistung (z.B. Nur-Flug) oder verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden
vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen
Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers
zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden.




1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von Out of Africa in einem für den Zeitpunkt der Reise
gültigen Katalog bzw. Prospekt, auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen
Medium von Out of Africa, nebst ergänzenden Informationen von Out of Africa für die jeweilige Reise, soweit
diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.

Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Out of Africa den Abschluss des Pauschalreisevertrages
für die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.


1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Out of Africa zustande. Bei
oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Out of Africa dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem
dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit
erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem
Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.


1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein
neues Angebot, an das Out of Africa für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern Out of Africa auf die Änderung hingewiesen hat und
diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der
Bindungsfrist Out of Africa gegenüber die Annahme des neuen Angebotes ausdrücklich oder schlüssig durch (An-)
Zahlung des Reisepreises erklärt.


1.4 Out of Africa weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per EMail)
nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht
besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Out of Africa und dem Reisenden, der
Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen
Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden.




2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der
Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt
wurde.

Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger
von Out of Africa diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter
Buchung ausgestellt werden muss, behält sich Out of Africa das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung
zu stellen. Hierüber wird der Reisende von Out of Africa vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB
und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.


2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden
kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig.
Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für
diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch Out of Africa nicht mehr abgesagt werden kann.


2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte
Reisepreis bereits fällig ist oder Out of Africa die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl
absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des
Sicherungsscheines fällig.


2.4 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach
Rechnungsstellung vollständig sofort zur Zahlung fällig.


2.5 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen
Fälligkeitstag leistet, ist Out of Africa berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und
dem Reisenden die in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu berechnen. Dies gilt nur dann nicht, wenn
ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder Out of Africa zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine
gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.




3. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung von Out of Africa ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der
Buchungsbestätigung in Verbindung mit einem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der
Website von Out of Africa, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Out of Africa unter
Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte
Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.


3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von Out of
Africa nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über
die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250
§ 3 EGBGB von Out of Africa hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des
Pauschalreisevertrages abändern.


3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Out of Africa nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus
müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. Out of Africa hat den Reisenden auf einem
dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.


3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach
Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des
Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Out of Africa gesetzten
angemessenen Frist


a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,

b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder

c) die Teilnahme an einer von Out of Africa gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.

Wenn der Reisende gegenüber Out of Africa nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist
reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung
bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von Out of Africa unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf
einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.


3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur
ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis
gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Out of Africa bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten
entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.




4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber Out of Africa unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über
einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden
wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.


4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert Out of Africa den Anspruch
auf den Reisepreis. Stattdessen kann Out of Africa eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen.
Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von Out of Africa zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in
dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände
sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen,
die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.


4.3 Out of Africa hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen
festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten
Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und
den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Out of Africa oder dem
Reisemittler wie folgt berechnet:


a) allgemeine Stornoentgelte:

bis 30. Tag vor Reiseantritt 35 %
bis 14. Tag vor Reiseantritt 50 %
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 %
bis 1 Tag vor Reiseantritt 90 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Gesamtpreises

b) besondere Stornoentgelte:

Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können
besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw.
Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich
hingewiesen wird.


4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Out of Africa nachzuweisen, dass Out of Africa durch
den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.


4.5 Out of Africa behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete
Entschädigung zu fordern, soweit Out of Africa das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils
anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist Out of Africa verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden
zu begründen.


4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung inklusive Pandemiedeckung wird von Out of Africa
ausdrücklich empfohlen. Diese ist nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages und kann bei einem Rücktritt vom
Reisevertrag generell nicht erstattet werden; gleiches gilt für den Anteil einer in einem Versicherungspaket
enthaltenen Reisekostenrücktrittsversicherung.


4.7 Ist Out of Africa infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.


4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine
Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch
die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung Out of Africa nicht später als sieben Tage
vor Reiseantritt zugeht. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende Out of Africa gegenüber als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden
angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.




5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn

5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt
selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher
Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei
durchgeführt.


5.2 Sofern Out of Africa auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, werden
dem Reisenden bis zum Tag des Eintritts der 2. Stornostufe die Out of Africa durch die Umbuchung entstehenden
Aufwendungen in Rechnung gestellt, worunter insbesondere Umbuchungs- oder Stornokosten (bei nichterstattbaren
Tarifen) für gebuchte Flüge oder Übernachtungs- und sonstige Zielgebietsleistungen fallen. Diese
entstehenden und nachweisbaren Aufwendungen werden dem Reisenden vor einer Umbuchung klar und
deutlich mitgeteilt, ebenso wie ein aufgrund der Umbuchung geänderter Reisepreis aufgrund tagesaktueller
Preise für die bei den Leistungsträgern von Out of Africa nötigen Neubuchungen oder abweichender
Saisonzeiten. Für jede erfolgte Umbuchung wird ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50. -€ für den seitens Out
of Africa entstandenen Arbeits- und Zeitaufwand je Vorgang in Rechnung gestellt. Dem Reisenden bleibt es
unbenommen Out of Africa nachzuweisen, dass Out of Africa durch die erfolgte Umbuchung nur eine wesentlich
niedrigere angemessene Entschädigung für den Aufwand verlangen darf.


5.3 Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden als in 5.2 geregelt können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.




6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Out of Africa ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen,
die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des
Reisepreises. Gleiches gilt, wenn eine Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann, da der Reisende
bestimmte Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche Vorgaben) nicht erfüllt, obwohl Out of Africa seine
vorvertraglichen Informationspflichten diesbezüglich erfüllt hat. Out of Africa wird sich bei den Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. Out of Africa empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.


7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch Out of Africa

7.1 Out of Africa kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, wenn Out of Africa


a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die
Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und


b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung
und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Out of Africa unverzüglich von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Out of Africa unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb
von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.


7.2 Out of Africa kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Out of Africa nachhaltig stört oder sich in einem
solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht,
sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten
entstanden ist. Sofern für eine Pauschalreise ausweislich der Reiseaus- bzw. Reisebeschreibung besondere
Voraussetzungen durch den Reisenden erfüllt werden müssen (z.B. gesundheitliche Vorgaben), stellt ein Verstoß
dagegen ein vertragswidriges Verhalten dar. Kündigt Out of Africa, so behält Out of Africa den Anspruch auf den
Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,
die Out of Africa aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt,
einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.




8. Mitwirkungspflichten des Reisenden

8.1 Reiseunterlagen

Der Reisende hat Out of Africa oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu
informieren, wenn er trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B.
Hotelvoucher) nicht innerhalb der von Out of Africa mitgeteilten Frist erhält.


8.2 Mängelanzeige

Out of Africa ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies
nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel Out of Africa gegenüber unverzüglich
anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Out of Africa vor Ort
bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von Out of Africa vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet,
hat der Reisende die aufgetretenen Mängel Out of Africa direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten
eines vor Ort vorhandenen Vertreters von Out of Africa nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von
Out of Africa für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber
hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat,
zu übermitteln.

Der Vertreter von Out of Africa ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht
befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Soweit Out of Africa infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte,
kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n
BGB geltend machen.


8.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB
bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Out of Africa zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch Out of Africa verweigert wird oder eine
sofortige Abhilfe notwendig ist.


8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:

a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck
oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen
zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Out of Africa lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen
aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die
Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21
Tagen nach Aushändigung zu erstatten.


b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich Out of Africa gemäß
den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an Out of Africa entbindet den Reisenden
nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).




9. Beschränkung der Haftung

9.1
Die vertragliche Haftung von Out of Africa für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft
herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende
gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Out of Africa gegenüber dem Reisenden
hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche
Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.


9.2 Out of Africa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden
erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Out of Africa sind. Out of Africa haftet jedoch für diese
Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten seitens Out of Africa ursächlich waren.


9.3 Out of Africa haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch
genommen werden und nicht von Out of Africa oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das
Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.




10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung

10.1
Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber Out of Africa geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die
Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger
geltend zu machen.


10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.


10.3 Out of Africa weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass Out of Africa nicht
an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht
verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen
Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte Out of Africa freiwillig daran teilnehmen, wird Out of Africa die
Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen
Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.




11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

11.1 Out of Africa unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa,
sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor
Reiseantritt.


11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Out of Africa nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.


11.3 Out of Africa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Out of Africa mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
Out of Africa eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.




12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Out of Africa findet deutsches Recht Anwendung.

12.2 Der Reisende kann Out of Africa nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Out of Africa gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von Out of Africa vereinbart,
sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das
Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.


12.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die
auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und Out of Africa anzuwenden sind, etwas anderes
zugunsten des Reisenden ergibt, oder


b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Stand: 25.11.2021 / ©JD


Reiseveranstalter:

Out of Africa
Thorsten Brettner & Christian Tausch GbR
Pastorenstraße 12
20459 Hamburg
Tel: 040 / 881779 46
Fax: 040 / 881 779 47
E-Mail: info@out-of-africa.net


Datenschutzhinweis:

Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen
Daten werden elektronisch verarbeitet und von Out of Africa, Thorsten Brettner & Christian Tausch GbR und
deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreiseund
gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS)
AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.
Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der
Rechte der Reisenden sind auf https://www.out-of-africa.net/datenschutz hinterlegt, können unter den
Kontaktdaten von Out of Africa, Thorsten Brettner & Christian Tausch GbR angefordert werden bzw. werden zum
Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.


Fernabsatzverträge:

Out of Africa, Thorsten Brettner & Christian Tausch GbR weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im
Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen
werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Out
of Africa, Thorsten Brettner & Christian Tausch GbR und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.


Reiseversicherungen:

Out of Africa, Thorsten Brettner & Christian Tausch GbR empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-
Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, beim Abschluss der
Versicherung auf einen eingeschlossenen oder separat abzuschließenden Covid-19-Schutz („Pandemieschutz“)
zu achten.

Wir helfen Ihnen liebend gern weiter!
Kontaktieren Sie uns einfach über eine der folgenden Möglichkeiten:

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